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AGB DocCheck - Kunden

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch kurz "AGB" genannt) regeln vorbehaltlich besonderer Regelungen die rechtlichen Verhältnisse zwischen Ihnen (dem Kunden) und der DocCheck® Medical Services GmbH (nachfolgend auch kurz "DocCheck"). DocCheck empfiehlt, diese AGB auszudrucken und sorgfältig aufzubewahren.

Präambel    
Die DocCheck Medical Services GmbH, Vogelsanger Straße 66, D-50823 Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HR B 31 152 (nachfolgend "DocCheck") integriert einen Passwortschutz auf Websites, die Informationen für medizinische Fachkreise enthalten, vergibt Passwörter an berechtigte Personen und überprüft deren Identität, wenn sie auf die mit dem Passwortschutz versehenen Websites zugreifen wollen. DocCheck verbindet auf diese Weise Anbieter und Nutzer medizinischer Fachinformationen.    

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der DocCheck Medical Services GmbH, Vogelsanger Straße 66, 50823 Köln, (nachfolgend „DocCheck“) regeln in Ergänzung einzelvertraglicher Vereinbarungen die Rechtsbeziehungen zwischen DocCheck und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend: „Kunde“).
(2) Diese AGB regeln insbesondere die folgenden Leistungsbereiche von DocCheck:

a) Planung, Durchführung und Auswertung von Studien und Anwendungsbeobachtungen über das Internet, einschließlich der Verwendung mobiler und drahtloser Technologien (nachfolgend „DocCheck Studien“).

b) Planung, Durchführung und Auswertung von Marktforschungen über das Internet (nachfolgend „Marktforschung“).

c) Betrieb eines Newsletter, der per Text- und HTML–E-Mail versendet wird und auf der DocCheck Website erscheint (nachfolgend „DocCheck Newsletter“).

d) Betrieb eines Direktmarketing Services, der E-Mails an die Abonnenten des E-Mail-Services von DocCheck versendet, die u.a. in folgenden Formaten verschickt werden: Text, HTML, Flash oder Video (nachfolgend „DocCheck Mail“).

(3) Die nachstehenden AGB der DocCheck gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt DocCheck nicht an. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn die DocCheck in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
(4) Bei Überschneidungen und/oder Widersprüchen gehen die einzelvertraglichen Regelungen diesen AGB vor; innerhalb dieser AGB gehen die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Leistungsbereiche den allgemeinen Bedingungen vor.

§ 2 Vertragsgegenstand
Der konkrete Vertragsgegenstand (nachfolgend: „Projekt“) ergibt sich aus der jeweiligen Einzelvereinbarung mit seinen Anlagen und Spezifizierungen sowie diesen AGB (nachfolgend: „Projektvertrag“).

§ 3 Leistungszeit; Terminplanung
(1) Der Leistungsbeginn richtet sich nach dem jeweiligen Projektvertrag.
(2) Soweit eine DocCheck Studie oder eine Markforschung geschuldet ist, wird DocCheck vor Projektbeginn einen Terminplan erstellen, der alle wesentlichen Milestones für Konzeption, Entwicklung und Durchführung des Projektes enthält. Dieser Terminplan wird nach sorgfältiger Projektplanung und Schätzung von Ressourcen- und Zeitbedarf erstellt, beinhaltet jedoch keine Zusicherung einer definitiven Leistungs- bzw. Lieferfrist.

§ 4 Projektleitung
(1) Die Parteien benennen bei den DocCheck Studien und der Marktforschung jeweils einen verantwortlichen Leiter als Ansprechpartner für das Projekt (nachfolgend „Projektleiter“). Der Kunde stellt sicher, dass sein Projektleiter zu rechtsverbindlichen Handlungen und Erklärungen bevollmächtigt ist. Die Projektleiter stimmen die inhaltliche und terminliche Planung und Durchführung der Projekte in regelmäßigen Projektleiterbesprechungen ab. DocCheck erstellt über diese Besprechungen Ergebnisprotokolle und übersendet diese dem Kunden.
(2) Widerspricht der Kunde dem Inhalt dieser Protokolle ganz oder in Teilen nicht schriftlich innerhalb von drei Werktagen nach Zugang, gelten die Protokolle bezüglich der unwidersprochenen Teile als genehmigt und bilden die verbindliche Grundlage für die weitere Vorgehensweise.

§ 5 Vergütung; Fälligkeit
(1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Projektvertrag und den vereinbarten Auftragsspezifikationen.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der bei Leistungserbringung jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.
(3) Reisekosten, einschließlich Unterbringung und sonstiger Auslagen, werden dem Kunden nach Maßgabe der bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Liste „Leistungen und Preise“ in Rechnung gestellt.
(4) DocCheck ist berechtigt, eine angemessene Vorschusszahlung gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Soweit nicht anders vereinbart, ist ein Drittel der vereinbarten Vergütung nach Vertragabschluss zur Zahlung fällig und innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.
(5) Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(6) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist DocCheck berechtigt, Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu fordern. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist berechtigt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DocCheck anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Change Request
(1) Soweit der Kunde nach Abschluss des Projektvertrages Änderungswünsche hinsichtlich der von DocCheck zu erbringenden Leistungen hat oder zusätzliche Leistungen fordert, wird DocCheck diesbezüglich den entsprechenden Mehraufwand, die Auswirkung auf den Zeitplan sowie die ggf. anfallenden Mehrkosten mitteilen.
(2) Soweit der Kunde dieser Mitteilung nicht widerspricht und die Durchführung der Änderungen billigt, gelten diese Leistungsänderungen als angenommen.
(3) Wenn seitens DocCheck im Angebot Kostenschätzungen oder voraussichtliche Vergütungen genannt werden, die im Rahmen des Projektes überschritten werden, teilt dies DocCheck dem Kunden ebenfalls mit. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Widerspricht der Kunde den Terminänderungen und/oder den Zusatzkosten, ist DocCheck lediglich verpflichtet, die ursprünglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, den Projektvertrag zu kündigen, ist jedoch zur Vergütung der erbrachten Leistungen von DocCheck verpflichtet.

§ 7 Verzug, Höhere Gewalt
(1) Bei einem Verzug von DocCheck mit einer vertragsgegenständlichen Leistung, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag nach angemessener Nachfristsetzung zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Bei Ereignissen höherer Gewalt, insbesondere bei behördlichen Verfügungen, Störungen in Netzen Dritter, Streiks, Aussperrungen und ähnlichen Ereignissen, die außerhalb der Einflusssphäre der betroffenen Partei liegen, ist diese für die Dauer und im Umfang des Ereignisses von ihren Leistungspflichten befreit. Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über Art und voraussichtliche Dauer des Ereignisses informieren.

§ 8 Datensicherheit; Datenübertragung
(1) DocCheck schützt die Daten auf seinen EDV-Systemen durch dem allgemeinentechnischen Fortschritt entsprechende Einrichtungen vor dem unbefugten elektronischen Zugriff Dritter und sichert die Daten durch Backup-Kopien. Gleichwohl kann ein Einbruch in das System durch Unbefugte („Hacker“) nicht völlig ausgeschlossen werden.
(2) Sofern vom Kunden gewünscht, stellt DocCheck die Sicherheit der Datenübertragung durch geeignete technische Maßnahmen sicher (z.B. Server-Zertifikate, SSL-Verschlüsselung oder VPN). Dabei werden Industriestandards und kommerzielle Systeme eingesetzt, für deren Fehlerfreiheit DocCheck keine Garantie übernimmt.
(3) Der individuelle Zugang zum System bzw. zu online verfügbaren Projektdaten wird durch eine persönliche Benutzername/Passwort-Kombination für alle Teilnehmer kontrolliert. Für die Geheimhaltung und Sicherheit der ihm mitgeteilten Passwörter ist der Kunde selbst verantwortlich und haftet für den Missbrauch dieser Zugangsdaten.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden; Lieferung von Inhalten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, notwendige Mitwirkungshandlungen bei der Erfüllung der Leistungspflichten von DocCheck unverzüglich und vollständig zu erbringen.
(2) Der Kunde trägt allein die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und die Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und freiwilligen Branchenkodizes der von ihm für die Erbringung der Leistungen von DocCheck gelieferten Informationen, Anzeigen, Texten, Bilder, Filmen, Grafiken etc. (nachfolgend:„Inhalte“). Gleiches gilt für Angebote von Prämien und dem Versand von Mustern oder ähnliches in Anzeigen und E-Mails sowie für die Funktionsfähigkeit von Linktexten und Erreichbarkeit der verlinkten Internetseite.
(3) DocCheck ist nicht verpflichtet, die vom Kunden gelieferte Inhalte auf die Beeinträchtigung von Rechten Dritter oder auf die Vereinbarkeit mit gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen oder Industrie- oder Branchenvereinbarungen zu prüfen.
(4) Der Kunde stellt DocCheck von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen DocCheck aus einer Verletzung ihrer Rechte aus den vom Kunden gelieferten Inhalten geltend machen. Dies schließt auch die Rechtsverfolgungskosten ein. Gleiches gilt, soweit Behörden oder Gerichte Maßnahmen wegen der Inhalte gegen DocCheck ergreifen.
(5) Sofern die Leistungen von DocCheck Meldepflichten oder sonstigen gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben unterliegen, trägt der Kunde dafür Sorge, dass die entsprechenden Meldungen vorgenommen werden und DocCheck über die notwendigen Meldungen und Voraussetzungen umfassend informiert wird.
(6) Falls der Kunde seine Mitwirkungspflichten trotz angemessener Nachfristsetzung nicht, nicht termingerecht oder nicht ausreichend nachkommt, hat DocCheck das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Projektvertrages. In diesem Fall ist der Kunde zur Vergütung der bis zur Kündigung von DocCheck erbrachten Leistungen verpflichtet. DocCheck ist berechtigt, Ersatz des Schadens durch Mehraufwand oder Verzögerungen der Leistungen zu verlangen. Während der Dauer der Verzögerungen kann DocCheck seine Leistungsverpflichtungen aus dem Projektvertrag zurückhalten.

§ 10 Gewährleistung
(1) Ein bestimmter Erfolg durch die Leistungen von DocCheck wird nicht geschuldet. DocCheck übernimmt daher keine Gewähr dafür, dass der Kunde die Ziele, die er mit den von DocCheck erbrachten Leistungen und Ergebnissen verfolgt, tatsächlich erreicht.
(2) DocCheck leistet keine Gewähr dafür, dass die Teilnehmer an den Studien oder an der Marktforschung ihre Fragebögen oder sonstige Angaben im Rahmen der Projekte persönlich und nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben haben.
(3) Im Fall erheblicher Abweichungen der von DocCheck erbrachten Leistungen von der vereinbarten Leistung ist DocCheck, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, zur Nachbesserung berechtigt. Wenn es DocCheck innerhalb einer angemessenen Frist nicht gelingt, die Abweichungen durch Nachbesserung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden die vertraglich vereinbarte Nutzung der von DocCheck erbrachten Leistung ermöglicht wird, kann der Kunde die für das Projekt vereinbarte Vergütung mindern oder zurücktreten.
(4) Anstelle und unter den Voraussetzungen der Herabsetzung der Vergütung, kann der Kunde den Projektvertrag in Bezug auf die jeweilige Leistung fristlos kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung hat der Kunde den Wert der Leistungen von DocCheck bis zu diesem Zeitpunkt zu vergüten.
(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr nach Leistungserbringung bzw. Abnahme einer Leistung von DocCheck.

§ 11 Allgemeine Haftung
(1) DocCheck haftet nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von DocCheck oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden. Darüber hinaus haftet DocCheck unabhängig vom Rechtsgrund nur für Schäden, die durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von DocCheck verursacht wurden.
(2) Die Haftung von DocCheck ist auf den durch die jeweilige Leistung verursachten typischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung DocCheck bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. DocCheck haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.
(3) DocCheck übernimmt keine Haftung für die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der gelieferten Ergebnisse (Studien, Auswertungen etc.).
(4) Die unbeschränkte Haftung von DocCheck für Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch die vorstehenden Haftungsbegrenzungen nicht berührt.

§ 12 Nutzung von Arbeitsergebnissen und Vertragsleistungen
(1) Sämtliche Rechte an Ideen, Erfindungen, Verfahren, Konzeptionen, Unterlagen, Gestaltungen, Quellcodes, Werkzeugen und sonstigen Techniken im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen von DocCheck, insbesondere Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte verbleiben bei DocCheck. Dem Kunden wird, soweit nicht abweichend schriftlich geregelt, das einfache Nutzungsrecht zur unternehmensinternen Verwertung im Rahmen des Vertragszwecks mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung übertragen.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung von DocCheck Dritten Nutzungsrechte einzuräumen bzw. zu übertragen oder ohne Zustimmung von DocCheck die gelieferten Arbeiten und Ergebnisse zu bearbeiten.

 


Abschnitt 2: Besondere Bedingungen DocCheck Studien (AWB)
§ 13 Leistungsumfang DocCheck Studie

(1) Die von DocCheck zu erbringende Gesamtleistung im Rahmen einer Vereinbarung über die Durchführung einer Anwendungsbeobachtung, Non-Interventional Study oder anderweitigen klinischen Studie wird nachfolgend als „Studie“ bezeichnet. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind Planungs- und Vorbereitungsleistungen (z.B. CRF-Inhalte und Beobachtungsplan) vom Kunden zu erbringen.
(2) Soweit DocCheck hiermit nicht ausdrücklich schriftlich beauftragt ist, trägt der
Kunde dafür Sorge, dass die Studien gemäß den entsprechenden Gesetzen und
Verordnungen insbesondere den kassenärztlichen Bundesvereinigungen, den
Spitzenverbänden der Krankenkassen sowie der zuständigen Bundesoberbehörde
unverzüglich angezeigt wird. Soweit Ort, Zeit, Ziel der Studie und die beteiligten
Ärzte mit Namen und Adresse anzugeben sind, wird der Kunde dieser Meldepflicht
nachkommen. Das Vorstehende gilt ebenso für die Beachtung von Anzeige- und
Meldepflichten im Rahmen freiwilliger Selbstverpflichtungen von Wirtschaftsverbänden.

§ 14 Projektabwicklung
(1) Auf Grundlage des Auftrages des Kunden erstellt DocCheck eine Leistungsbeschreibung, die den Inhalt des von DocCheck zu erbringenden Leistungsumfanges, insbesondere den Aufbau der Studien-Website, die notwendigen
Programmmodule und die Inhalte der CRF’s darstellt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Inhalt dieser Leistungsbeschreibung unverzüglich
nach Erhalt zu prüfen und unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Zugang,
Einwände, Mängelrügen und Vorbehalte schriftlich gegenüber DocCheck geltend zu
machen. Unterlässt er dies, gilt der Inhalt der Leistungsbeschreibung als genehmigt
und bildet die spezifizierte Grundlage der weiteren Leistungserbringung.
(3) Auf Grundlage der Leistungsbeschreibung programmiert DocCheck Internet-
Anwendungen, Webseiten und/oder Online-CRF’s. Der Kunde ist verpflichtet,
unverzüglich nach Fertigstellung des Testlinks Inhalt und Funktion aller Anwendungen bzw. Webseiten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Soweit der Kunde nach Aufforderung zur Abnahme durch DocCheck unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Aufforderung, keine Mängel geltend macht, gelten die Webseiten als abgenommen.
(4) Nach Abschluss der Studie erfolgt auf Grundlage der Leistungsbeschreibung die
Auswertung der eingegangenen Daten und die Präsentation der Ergebnisse.

§ 15 Projektlaufzeit
(1) Die Laufzeit der Studie ergibt sich aus den Regelungen des Projektvertrages. Wird
die Studie auf Wunsch des Kunden über den vereinbarten Endtermin hinaus
fortgeführt, so werden unabhängig vom Grund der Verlängerung anteilige Zahlungen
für Hosting und Serverbetrieb, Datenmanagement, Projektmanagement und
Betreuung sowie ggf. Support fällig. Die Höhe dieser Zusatzkosten berechnet sich
aus dem Verhältnis von vereinbarter und tatsächlicher Projektlaufzeit.
(2) Ist die Verlängerung durch DocCheck zu vertreten (verzögerter Start (Launch) oder zu verantwortende Nichtverfügbarkeit der Systeme), entfällt die Nachberechnung.

§ 16 Besondere Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, DocCheck alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Planung und Durchführung der Studie erforderlich sind und diese rechtzeitig und kostenlos zu erbringen.
(2) Der Projektleiter des Kunden ist für die Bereitstellung, Richtigkeit und Vollständigkeit aller Informationen, Arbeitsunterlagen und Arbeitsmittel, die zur Erbringung der vereinbarten Leistungen benötigt werden, und für die Herstellung des Kontakts zu seinen Fachfunktionen verantwortlich.

§ 17 Teilnehmerrekrutierung
(1) Sofern sich DocCheck verpflichtet hat, Teilnehmer aus seiner Datenbank elektronisch zur Teilnahme an der Studie anzusprechen, wird DocCheck dies entsprechend den Projektanforderungen und der Leistungsbeschreibung durchführen.
(2) DocCheck garantiert keine bestimmte Zielgröße und ist nicht verpflichtet, weiterführende Maßnahmen (z.B. ein konventionelles Mailing oder Telefonansprache) zu erbringen.

§ 18 Meldung unerwünschter Ereignisse
(1) Sofern vertraglich nicht ausdrücklich abweichend geregelt, verbleibt die Verantwortung für die Bearbeitung und ggf. Weiterleitung der Meldung über unerwünschte Ereignisse (UE) im Rahmen der Studie beim Kunden.
(2) Wurde DocCheck mit der elektronischen Erfassung der UE beauftragt, so beinhaltet dies die Datenerfassung über Internet-Formulare und die Benachrichtigung der Arzneimittelsicherheit des Kunden per E-Mail. Der Kunde hat, unabhängig von einem vereinbarten Eskalationsverfahren, sicherzustellen, dass eine zeitgerechte Entgegennahme und Bearbeitung der E-Mails erfolgt.
(3) Für den Fall einer Nichtverfügbarkeit des elektronischen Meldesystems stellt der
Kunde eine Möglichkeit zur Entgegennahme der Meldung per Fax oder Telefon
bereit und weist im Beobachtungsplan auf das anzuwendende Verfahren hin.

§ 19 Datensicherheit, - übergabe
(1) DocCheck ist bemüht, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Online-
Teilnehmer durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (z.B. durch Plausibilitätsprüfungen), übernimmt hierfür bei der Online-Dokumentation jedoch keine Gewähr.
(2) Wurde DocCheck nicht mit der Auswertung der Daten beauftragt, so übergibt
DocCheck alle vollständig dokumentierten Datensätze nach Abschluss der Online-
Datenerfassung an den Kunde im ASCII-Exportformat oder einem alternativen
vereinbarten Format. Alle weiteren Projektdokumente (z.B. Verträge) werden dem
Kunden im Original übergeben. Der Kunden ist für die korrekte Aufbewahrung und
Dokumentation verantwortlich.

§ 20 Teilnehmerhonorare
(1) Der Modus der Honorierung der Teilnehmer und die diesbezüglichen Leistungen von DocCheck ergeben sich aus dem Projektvertrag. Soweit DocCheck im Laufe der
Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze oder die Aufwandsentschädigung der Studienteilnehmer überschritten werden, wird DocCheck den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten. Bis zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des Kunden wird DocCheck die dem Schätzpreis zugrundeliegenden Leistungs- und Mengenansätze nicht überschreiten.
(2) Der Kunden ist bei Anwendungsbeobachtungen verpflichtet, die Höhe und Angemessenheit der Teilnehmerhonorare zu bestimmen und gewährleistet die Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben und freiwilligen Verhaltenscodizes.
(3) Bei Übernahme der Zahlungsabwicklung durch DocCheck wird DocCheck lediglich die Zahlungen im Namen des Kunden vornehmen. Hierzu wird das DocCheck Kundenkonto der Teilnehmer verwendet. Das Einverständnis zur Nutzung dieses Services und die Anerkennung der Nutzungsbedingungen ist in diesem Fall Voraussetzung für die Teilnahme an der Studie.
(4) Die steuerliche Behandlung der Honorare fällt grundsätzlich in die Verpflichtung der Studienteilnehmer und des Kunden.
(5) Um die zeitgerechte Ausschüttung der Honorare zu ermöglichen, stellt der Kunde
DocCheck einen ausreichenden Barpool zinsfrei zur Verfügung. Bei entsprechendem
Abfluss von Honoraren ist dieser Pool auf Anforderung von DocCheck rechtzeitig
aufzustocken. Eventuellen Überzahlungen nach Abschluss des Projektes werden
dem Kunden zurück überwiesen.

§ 21 Studienteilnehmer
(1) Weicht die Zahl der tatsächlichen Studienteilnehmer von der Zahl der vereinbarten Studienteilnehmer um weniger als 50% ab, ist der Kunde nicht zur fristlosen Kündigung des Projektvertrages berechtigt; vielmehr mindert sich die einzelvertraglich vereinbarte Vergütung um den Prozentsatz, der der Abweichung zwischen vereinbarter und tatsächlicher Teilnehmeranzahl entspricht.
(2) Beträgt die Teilnehmerzahl weniger als 50% der vereinbarten Anzahl, ist der Kunde berechtigt, dass Projekt vorzeitig zu beenden und den Projektvertrag zu kündigen. Die bis dahin erbrachten Leistungen von DocCheck sind zu vergüten.

§ 22 Gerätelieferungen
(1) Sofern DocCheck im Rahmen des Projektvertrages mit der Beschaffung von spezieller Hardware für die Teilnehmer beauftragt wurde, so ist dies mit keiner
Zusicherung bestimmter Geräteeigenschaften durch DocCheck verbunden.
(2) Die korrekte Einrichtung und der Betrieb dieser Hardware fallen in die Verantwortung des jeweiligen Teilnehmers. Unterstützung von DocCheck wird nur im Rahmen eines beauftragten Projektsupports gewährt. Garantieleistungen an den
Geräten selber werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt.

 

Abschnitt 3: Besondere Bedingungen DocCheck Marktforschung

§ 23 Leistungsumfang Marktforschung
(1) Die von DocCheck zu erbringende Gesamtleistung im Rahmen der DocCheck Marktforschung umfasst die Programmierung der Fragebögen, das Vorhalten des Fragebogens auf den Servern der DocCheck (Hosting), die Teilnehmereinladung und
Abwicklung des Projektes sowie dessen Auswertung (nachfolgend „Befragung“).
(2) Soweit vereinbart ist, dass DocCheck lediglich die Teilnehmer einlädt und an den
Kunden zur Teilnahme per Verlinkung vermittelt und der Fragebogen extern
gehostet wird, d.h. nicht auf von DocCheck verwalteten Servern, gelten anstatt der
Regelungen der §§ 24 und 25 diejenigen des § 26.
(3) Planungs- und Vorbereitungsleistungen (z.B. Gestaltung von Dokumentationsbögen (CRFs) und Beobachtungsplan) sind vom Kunden zu erbringen, sofern DocCheck nicht ausdrücklich mit diesen Leistungen beauftragt wurde.
(4) Soweit Aussagen über die Stichprobengröße von DocCheck angegeben werden, sind dies Schätzungen, die auf Erfahrungswerten basieren. Sie sind jedoch keine Garantie bzw. keine rechtlich verbindliche Zusage für die Komplettierung dieser Anzahl an Interviews.


§ 24 Fragebogen, Programmierung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, den Fragebogen komplett einsatzfähig, d.h. inklusive aller Formulierungen, Hinweise, Checks etc. zu liefern. Die Programmierung von DocCheck erfolgt auf dieser Grundlage. Nachträgliche Änderungswünsche sind gesondert zu vergüten.
(2) Der Fragebogen soll mit der Programmierungs-Standardsoftware von DocCheck zu realisieren sein. DocCheck wird die diesbezüglichen Funktionalitäten und Voraussetzungen mitteilen. Weitergehende oder individuelle Programmierungen bzw.
Anpassungen des Fragebogens durch DocCheck sind gesondert zu beauftragen und
zu vergüten.
(3) Soweit der Programmieraufwand im Projektvertrag angegeben ist, stellt dieser lediglich eine Schätzung dar. Der genaue Programmierungsaufwand und die entsprechende Vergütung werden erst nach Kenntnis des finalen Fragebogens mitgeteilt und vereinbart.
(4) Verbatims bei Auslandsbefragungen werden gegen gesonderte Beauftragung und
Vergütung übersetzt.


§ 25 Projektabwicklung
(1) Angebote von DocCheck (Timing und Preis) basieren auf der Annahme, dass das
Feld im Ganzen startet. Ein Soft-Launch muss gesondert vereinbart und ggf. vergütet werden.
(2) Soweit mehrere Befragungen mit derselben Zielgruppe durchgeführt werden sollen, werden die Befragungen nacheinander nach der Reihenfolge des Eingangs der
Projektbestätigungen gestartet. Der Mindestabstand zwischen zwei Feldphasen
beträgt mindestens eine Woche.
(3) Soweit der realen Umfrageumfang von dem in der Kundenanfrage angenommenen Umfrageumfang abweicht, sind die angebotenen Honorierungs- wie auch die Managementkosten entsprechend der Abweichung anzupassen und ggf. gesondert zu vergüten.
(4) Soweit eine Befragung nach Einladung der Teilnehmer aus Gründen, die nicht von DocCheck zu vertreten sind (z.B. Zugangsprobleme oder vorzeitige Schließung der Quote beim externen Kunden, Stornierung des ganzen Projektes mit einem sofortigen Feldstopp etc.) nicht durchgeführt werden kann, ist DocCheck berechtigt, den Teilnehmer die entsprechenden Teilnahmehonorare vollständig oder teilweise auszuzahlen und diese dem Kunden zu berechnen.

 

§ 26 Panelvermittlung, Externes Hosting
(1) Der Kunden ist verpflichtet, DocCheck die zur Durchführung der Befragung notwendigen technischen und administrativen Voraussetzungen seines Host Providers mitzuteilen und sicherzustellen, dass der Fragenbogen nebst Link zum Testen der finalen Fassung und der Anbindung des Fragebogens mindestens zwei Werktage vor dem Feldstart zur Verfügung stehen. Soweit Teilnehmer außerhalb Deutschlands eingebunden werden sollen, verlängert sich die genannte Vorlaufzeit auf mindestens fünf Tage vor dem Starttermin.
(2) Der Fragebogen muss mit den Standardeinstellungen des Browsers effizient zu beantworten sein. Der Kunde darf nicht von den Teilnehmern verlangen, sicherheitsrelevante Veränderungen beim Browser vorzunehmen (Active-X, Java-Einstellungen, etc.). Der Kunde muss die Wiederaufnahme der Umfrage an der Stelle, an der diese unterbrochen worden ist, ermöglichen. Die Identifizierung der Teilnehmer sollte dabei möglichst ohne Cookies erfolgen. Die Methode wird vom Kunden a priori transparent gemacht.
(3) Nach dem Versand der Einladungen durch DocCheck darf der Fragebogen, inklusive der Screeningkriterien, ohne das vorherige Einverständnis von DocCheck nicht verändert werden.
(4) DocCheck behält sich das Recht vor, bei fehlerhaften Befragungen, insbesondere aufgrund von Programmierfehlern, Anbindungsproblemen, unangemessener Sprache, technischen Anforderungen an die Teilnehmer, den Versand der Einladungen zu verzögern, bis die Probleme behoben sind. Der für die Befragung angesetzte Zeitraum verlängert sich um die Dauer der Verzögerung.
(5) Die Befragung darf vom Kunde nicht geschlossen werden (inklusive dem „quota full“- Fall), bevor die volle Stichprobengröße erreicht ist. Soweit dies im Einzelfall notwendig sein sollte, muss DocCheck mindestens zwei Arbeitstage im Voraus informiert werden.
(6) Der Kunde stellt sicher, dass eine mehrfache Teilnahme sowie die Komplettierung der Befragung nach Erreichen der vereinbarten Interviewzahl ausgeschlossen sind. Muss DocCheck wegen des Verstoßes gegen diese Verpflichtungen mehr Teilnahmehonorare als ursprünglich kalkuliert auszahlen, werden die Zusatzhonorare nebst zusätzlichem Bearbeitungsaufwand in Rechnung gestellt.
(7) Der Kunde darf von den von DocCheck generierten Teilnehmern weder persönliche Daten oder Kontaktinformationen erheben noch Services jeglicher Art offerieren, die gegenwärtig oder zukünftig mit der Offenlegung der Personalien der Teilnehmer zusammenhängen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung, ist DocCheck berechtigt, die Befragung sofort abbrechen und den Projektvertrag fristlos zu kündigen. DocCheck bleibt berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen abzurechnen. Weitergehende Unterlassungs- und Ersatzansprüche bleiben DocCheck vorbehalten.
(8) Der Kunde liefert nach Abschluss der Befragung eine komplette Liste aller Teilnehmer in Form der DocCheck-ID und ihren Status (Complete, Screen-out, Dropout, Quota-Full) an DocCheck, damit DocCheck die Teilnehmerhonorierung durchführen kann. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Teilnehmerdaten außerhalb des Vertragszwecks zu nutzen.
(9) Der Kunde haftet vollumfänglich für die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen durch seine Erfüllungsgehilfen sowie für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

 

Abschnitt 4: Besondere Bedingungen DocCheck Newsletter
§ 27 Anzeigenauftrag Newsletter

(1) „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Bedingungen ist der Vertrag über die Aufnahme einer oder mehrerer Anzeigen oder eines Supplements des Kunden im elektronischen DocCheck Newsletter zum Zwecke der Verbreitung auf elektronischem Wege.
(2) Aufträge für Anzeigen, die ausdrücklich ausschließlich in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen des Newsletters veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig bei DocCheck eingehen, dass dem Kunden noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.
(3) Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik veröffentlicht, ohne dass dies einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
(4) DocCheck behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen
eines Abschlusses über mehre Anzeigen – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach sachlich gerechtfertigten Grundsätzen von DocCheck abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen gesetzliche Bestimmungen, behördliche Anordnungen und/oder freiwilligen Industrievereinbarungen verstößt. Gleiches gilt, wenn die Veröffentlichung für DocCheck unzumutbar ist, insbesondere für Konkurrenzunternehmen von DocCheck geworben wird. Diese Grundsätze gelten auch für Anzeigen oder andere Werbemittel, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten (Verbundwerbung). Diese bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Annahmeerklärung von DocCheck.
(5) Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen
erkennbar sind, werden als solche von DocCheck in der Rubrik „Advertorials“ deutlich
kenntlich gemacht.

§ 28 Lieferung, Inhalte
(1) Für die Lieferung geeigneter, einwandfreier Inhalte und Dateien ist der Kunde allein verantwortlich. Die Dateien müssen spätestens drei Tage vor Versendung des Newsletters bei DocCheck vorliegen. Eine rechtzeitige Freigabe muss vom Kunden gewährleistet werden.
(2) Werden die Dateien nicht termingerecht geliefert und/oder die Anzeige nicht
freigegeben, berechnet DocCheck zusätzlich zum Anzeigenpreis 30% des Nettoanzeigenpreises als Verschiebungsgebühr. Die Anzeige erscheint dann zu einem
neuen Zeitpunkt, der gesondert vereinbart werden muss.
(3) Der Kunde trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Anzeige zur Verfügung gestellten Inhalte. § 7 Abs. 2-4 gilt
entsprechend.


§ 29 Stornierung
Die Stornierung eines Anzeigenauftrags ist bis zu 10 Werktagen vor dem Schalt- bzw. Versandtermin möglich. Stornierungen nach diesem Zeitpunkt berechtigen DocCheck zur vollen Berechnung des vereinbarten Anzeigenpreises, ohne dass DocCheck zu einer Ersatzschaltung verpflichtet ist.


§ 30 Verfügbarkeit, Versendung
(1) DocCheck gewährleistet für den belegten Newsletter die übliche Verfügbarkeit auf
seiner Website während des vereinbarten Zeitraums der durch die technischen
Rahmenbedingungen gegebenen Möglichkeiten. Die Nichterreichbarkeit wegen von
DocCheck nicht zu verantwortenden Störungen in Netzen Dritter berechtigt nicht zu
Minderung oder sonstigen Ersatzansprüchen.
(2) Der Kunde hat bei ganz oder teilweise eingeschränkter Verfügbarkeit der Anzeige, die durch DocCheck zu vertreten ist, Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzschaltung, aber nur in dem Ausmaß, in dem die Anzeige nicht verfügbar war. Lässt DocCheck eine ihr hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Verfügbarkeit der Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Kunde ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgaängigmachung des
Auftrages.
(3) Die Versendung des Newsletters erfolgt an die registrierten Nutzer von DocCheck,
die einem Erhalt zugestimmt haben. DocCheck gewährleistet jedoch nicht den Zugang und die Kenntnisnahme durch den Empfänger. § 36 Abs. 2 dieser AGB gilt entsprechend.


§ 31 Vorauszahlung
(1) Bei Neuaufnahme einer Geschäftsverbindung behält sich DocCheck vor, Vorauszahlung zum Anzeigenschlusstermin zu verlangen.
(2) DocCheck kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung eines laufenden
Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen
Vorauszahlung verlangen.



Abschnitt 5: Besondere Bedingungen DocCheck Mail
§ 32 Leistungsumfang

(1) Der Kunde beauftragt DocCheck mit der Aussendung von E-Mails an eine vom Kunden definierte Personengruppe der registrierten Teilnehmer an DocCheck Mail
(nachfolgend „Mailempfänger“).
(2) Aufträge für DocCheck-Mails, die erklärtermaßen ausschließlich zu bestimmten
Zeitpunkten versendet werden sollen, müssen so rechtzeitig bei DocCheck eingehen, dass dem Kunden noch mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag an diesem Datum/Zeitpunkt nicht auszuführen ist.

§ 33 Inhalte
(1) Der Inhalt der E-Mail kann eine Werbebotschaft, PR-Mitteilung oder ähnliches sein. Der Kunde trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche
Zulässigkeit der für den elektronischen Versand zur Verfügung gestellten Inhalte.
§ 7 Abs. 2-4 gilt entsprechend.
(2) Der Inhalt der Werbemittel darf nicht darauf abzielen, Mailempfänger abzuwerben
(z.B. durch Abfragen - oder technisches Abfangen von E-Mail-Adressen). Bei
Hinweisen auf solche Praktiken ist DocCheck berechtigt, die Versendung zu verweigern und/oder die Unterlassung der Nutzung der Daten zu fordern. Weitere
Ersatzansprüche bleiben vorbehalten. § 27 Abs. 4 dieser AGB gilt entsprechend.
(3) Die Mailempfänger haben DocCheck die ausdrückliche Zustimmung zum Empfang von DocCheck Mails nur durch DocCheck selbst gegeben. Nutzt der Kunde
absprachewidrig die E-Mail-Adressen der Mailempfänger, stellt er DocCheck von
sämtlichen Ansprüchen der Mailempfänger frei, die diese gegen DocCheck aus der
unerwünschten Nutzung der E-Mail-Adressen geltend machen.
(4) Für Fehler im Werbemittel oder fehlerhafte Links wird keine Haftung übernommen.


§ 34 Abwicklung
(1) Der Kunden ist für die Lieferung geeigneter, einwandfreier Dateien verantwortlich. Die Aufbereitung der Inhalte und eventueller Dateien zum Versand sollte mit der DocCheck eigenen Programmierungssoftware zu realisieren sein, deren Voraussetzungen dem Kunden mitgeteilt werden. Zusätzliche Programmierungen sind neben der Abwicklungspauschale gesondert zu vergüten.
(2) Inhalte und Dateien müssen spätestens zwei Werktage vor Versendung der
DocCheck Mail vorliegen. Hat der Kunde die Express-Option gebucht, ist eine
kurzzeitigere Lieferung möglich. Werden die Inhalte und Dateien nicht rechtzeitig
geliefert und die vereinbarte Versendung dadurch verhindert, muss ein neuer Zeitpunkt vereinbart werden. Der Zahlungsanspruch von DocCheck bleibt hiervon
unberührt.
(3) Vor jedem Versand erhält der Kunde eine Testmail, die Grundlage für den Versand ist. Eine rechtzeitige Freigabe muss seitens des Kunden gewährleistet werden. Werden vom Kunden nachträglich noch Änderungen an der Mail gewünscht, kann DocCheck den Mehraufwand gesondert abrechnen.


§ 35 Stornierung
Der Kunde kann seinen Auftrag vor dem Versand der E-Mails jederzeit stornieren, wobei dies bis 10 oder mehr Werktagen vor dem geplanten Versand kostenfrei ist. Bei einer Stornierung neun Werktage bis drei Werktage vor dem Versand, werden 30% des Nettoauftragpreises, bei einer Stornierung ab zwei Werktage vor dem Termin 70% des Nettoauftragspreises berechnet.


§ 36 Gewährleistung
(1) DocCheck gewährleistet die ordnungsgemäße Versendung an die E-Mail-Adressen
der Mitglieder der vereinbarten Gruppe, jedoch nicht den Zugang der E-Mail bei dem
Empfänger oder die Kenntnisnahme der Email durch diesen.
(2) DocCheck ist bemüht, eine möglichst umfangreiche Auslieferung der E-Mails zu
erreichen und bemüht sich um die Eintragung in die Spam-Whitelists von E-Mail-
Providern. DocCheck steht jedoch nicht für die Verhinderung der Auslieferung der EMails aufgrund von individuellen Spamfiltern oder solchen von E-Mail-Providern ein.
(3) Soweit eine Versendung aus Gründen, die DocCheck zu verantworten hat, nicht oder nicht vollständig erfolgt, hat der Kunde Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzversendung. Lässt DocCheck eine ihr hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so kann der Kunde die
Vergütung mindern oder vom Auftrag zurücktreten.

 


Abschnitt 6: Schlussbestimmungen

§ 37 Subunternehmer
DocCheck ist berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung seiner Leistungen zu beauftragen.


§ 38 Übertragbarkeit von Rechten und Ansprüchen
(1) DocCheck ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag
jederzeit auch ohne Zustimmung des Kunden auf einen Dritten zu übertragen.
DocCheck und der Dritte sind verpflichtet, dem Kunden von einer solchen Übertragung gemeinsam schriftlich Mitteilung zu machen.
(2) Ansprüche des Kunden gegen DocCheck sind nur mit der ausdrücklichen und
vorherigen Zustimmung von DocCheck auf einen Dritten übertragbar.


§ 39 Referenzen
(1) DocCheck ist berechtigt, den Kunden öffentlich als Referenzkunden zu benennen.
(2) DocCheck ist berechtigt, Muster der für den Kunden hergestellten Studie für
Referenzen zu nutzen.


§ 40 Änderungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Wirksamkeit
(1) Die im Projektvertrag sowie in diesen AGB geregelten Rechte und Pflichten der
Parteien sind abschließend. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Änderungen oder Ergänzungen des Einzelvertrages, seiner Anlagen sowie dieser
AGB sollen zu Beweiszwecken in Schriftform erfolgen. Dies gilt auch für eine
Änderung dieser Regelung.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen der individuellen Vereinbarung, ihrer Anlagen sowie diese AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Einzelvertrages, seiner Anlagen sowie dieser AGB im Übrigen nicht berührt werden.

 

 

Die vollständigen AGBs können Sie sich auch als PDF runterladen:

 

 

 

Bei Fragen oder Anregungen zum Aufbau oder Inhalt dieser Website wenden Sie sich bitte an:

DocCheck Medical Services GmbH
Dr. Frank Antwerpes
Geschäftsführer
fon:    0221-92053-0
fax:    0221-92053-557
E-Mail: info@doccheck.com

 

 

[Letzte Änderung: 01.01.2008]